Statuten Begegnungszentrum Rothrist:
 

I Wesen, Zweck und Sitz

 

Art. 1 - Wesen

Das Begegnungszentrum Rothrist, nachstehend Verein genannt, ist ein körperschaftlich organisierter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 - Ziel und Zweck

Der Verein richtet in Rothrist ein Begegnungszentrum für alle interessierten Personen ein, um sich dort zu treffen, und z.B. Kontakte zu knüpfen, das Sozialbewusstsein zu stärken, Kreativität zu fördern und um Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Der Verein will auch Kinder- und Jugendinteressen berücksichtigen.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, primäre psychosoziale Prävention im frühkindlichen Bereich zu leisten.

Art. 3 - Tätigkeiten

Der Verein sucht seine Ziele unter anderem zu erreichen durch:

-      Anbieten eines Treffpunktes

-      Regelmässige Treffs

-      Erlebnisspielplatz für die Kinder

-      Informationen zu Themen des Vereins

Art. 4 - Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Rothrist.

II Mitgliedschaft

Art. 5 - Eintritt

Vereinsmitglieder sind Einzelpersonen, Familien, Organisationen und Firmen, welche den Mitgliederbeitrag bezahlt haben.

Art. 6 - Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 7 - Austritt

Ein Austritt erfolgt auf das Ende eines Jahres. Der Austritt ist dem Vorstand vor dem 31. 12. schriftlich oder mündlich zu erklären.

Art. 8 - Ausschluss

Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen beim Vorstand beantragt werden. Eine ordentlich einberufene Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über den Antrag. Ein Ausschluss erfolgt nur mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

III Finanzen

Art. 9 - Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-      dem Jahresbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird.

-      den freiwilligen Beiträgen.

Art. 10 - Haftung

Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins. Für diese haftet nur das Vereinsvermögen.

IV Organe

Art. 11 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

A)   die Generalversammlung

B)   der Vorstand

C)   die Rechnungsrevisoren

Art. 12 - Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind an der Generalversammlung stimmberechtigt, mit Ausnahme bei der Entlastung des Vorstandes.

Art. 13 - Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes

2. Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

3. Budget und Jahresbeitrag

4.  Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

5. Statutenänderung

6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden müssen.

7.   Alle anderen von Gesetzes wegen oder vom Vorstand ihr zugewiesenen Angelegenheiten.

Art. 14 - Tagesordnung der Generalversammlung

Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Es können nur Traktanden aus der Tagesordnung behandelt werden. Anträge über die Änderung oder Ergänzung der vorgesehenen Traktandenliste sind von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Abhaltung der betreffenden Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 15 - Beschlüsse der Generalversammlung

Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit der relativen Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die Abstimmungen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.

Bei Wahlen gilt das absolute Mehr. Sind mehrere Wahlgänge notwendig, so scheidet bei jedem Wahlgang der Kandidat mit der schlechtesten Stimmenzahl aus.

Art. 16 - Einberufung der Generalversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand jährlich einmal im ersten Semester des Jahres einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand, durch einen Fünftel der Mitglieder oder durch die Rechnungsrevisoren einberufen werden. Ein Begehren der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren hat schriftlich zu erfolgen.

Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens zwei Wochen vor dem für die Tagung festgesetzten Datum einberufen. Gleichzeitig wird die Traktandenliste zugestellt.

Art. 17 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und eventuell weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied aus, so kann die Generalversammlung eine Ersatzwahl treffen.

Art. 18 - Einberufung

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Ermessen, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen, einberufen.

Art. 19 - Kompetenzen

Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Dies sind unter anderem:

a)   Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

b)   Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen

   Generalversammlung

c)            Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und die der   Generalversammlung fallen.

d)    Herausgabe und Veröffentlichung von Publikationen und
       Berichten.

e)    Einsetzen, Motivieren und Begleiten von Gruppen, welche selbständig an Projekten oder Aufgaben des Vereins arbeiten.

Art. 20 - Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 21 - Unterschriftsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der Kassier kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 22 - Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüft das Rechnungswesen und erstellt einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag zuhanden der Generalversammlung.

Die Wahl und die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren entsprechen derjenigen des Vorstandes. Die Rechnungsrevisoren können jedoch nicht gleichzeitig dem Vereinsvorstand angehören.

V Statutenänderung

Art. 23 – Statutenänderung

Die Generalversammlung kann die Statuten nur mit einer  2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ändern.

VI Auflösung und Liquidation

Art. 24 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Art. 25 - Liquidation

Bei einer Auflösung wird der Vorstand mit der Liquidierung des Vereinsvermögens beauftragt. Dieses geht vollumfänglich an eine gemeinnützige Institution über, welche durch die Vereinsversammlung bestimmt wird.

 

Rothrist, 09. Juni 1999                   Begegnungszentrum Rothrist


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